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§ 1: Name, Sitz und gemeinnütziger Tätigkeitsbereich
(1) Der
Verein führt den Namen ”Schützengilde Absam“ und ist gemeinnützig.
(2) Er
hat seinen Sitz in 6067 Absam und erstreckt seine Tätigkeit auf das
Ortsgebiet Absam, sowie
die Teilnahme an in- und ausländischen Schieß- und
Schützenveranstaltungen.
(3) Die
Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Vereinszweck
Der Verein,
dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn berechnet ist, bezweckt:
Zweck der
Schützengilde ist die Pflege des Schießsportes und der Abhaltung von
Schießveranstaltungen, sowie geselliger Veranstaltungen unter besonderer
Pflege der Kameradschaft und des Tiroler Schützenwesens.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (Einnahmen)
(1)
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3
angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2)
Als ideelle Mittel dienen:
a)
Pflege von Sportarten
b)
Veranstaltung von sportliches Wettkämpfen
c)
Veranstaltungen von Lehrgängen, Vorträgen und
Herausgabe von Druckschriften
d)
Ausbildung der Mitglieder im Rahmen des Vereinszweckes
e)
Schießtraining auf den vereinseigenen Schießstätten,
sonstigen Schießstätten im Bundesgebiet und auch im Ausland.
f)
Kulturelle Veranstaltungen
g)
Erwerb, Errichtung, Ausstattung und Betrieb von
Sportstätten sowie Vereinslokalitäten
Im Übrigen
kann der Verein alle Tätigkeiten ausüben, welche zur Erreichung des
Vereinszweckes notwendig oder hilfreich erscheinen.
(3)
Die zur Erreichung des gemeinnützigen Zweckes (§2)
erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a)
Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b)
Allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen
öffentlichen Veranstaltungen
c)
Abhaltung schießsportlicher und geselliger
Veranstaltungen
d)
Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
e)
Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln
f)
Sammlungen, Bausteinaktionen
g)
Einnahmen aus dem Betrieb von Sportstätten und
Kantinen, sowie Verpachtungen und Mieten
h)
Einnahmen aus Startgeldern, Nenngeldern
i)
Einnahmen aus Werbung und von Sponsoren
j)
Einnahmen aus Vermögensverwaltung
k)
Einnahmen durch die Herausgabe einer Vereinszeitung,
eines Jahrbuches oder sonstiger Druckwerke
§ 4: Mitgliedschaft
Die
Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a)
ordentliche Mitglieder,
b)
unterstützende Mitglieder (allenfalls),
c)
Ehrenmitglieder (allenfalls).
Ordentliche
Mitglieder des Vereins können unbescholtene physische Personen werden, die
das 10. Lebensjahr vollendet haben und die zu den schießsportlichen Übungen
erforderliche körperliche und geistige Tauglichkeit besitzen.
Die
Aufnahme erfolgt über Anmeldung durch die Vorstehung gegen Entrichtung der
Aufnahmegebühr ( §10, Buchstabe f). Die Vorstehung kann die Aufnahme ohne
Angabe von Gründen versagen.
Jugendliche
im Alter zwischen 10 und 18 Jahren haben vor der Aufnahme die Zustimmung
eines Erziehungsberechtigten beizubringen.
Als unterstützende
Mitglieder können von der Vorstehung Personen (auch juristische)
aufgenommen werden, die durch jährliche Zuwendungen den Zweck der Gilde
fördern. Die Zuwendungen müssen mindestens die Höhe des Beitrages der
ordentlichen Mitglieder erreichen.
Personen
die sich um die Gilde in außerordentlichem Maße verdient gemacht haben,
können von der Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Aufnahmegebühr und des
Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 5: Rechte der Mitglieder
Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gilde
teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Vollversammlung sowie das aktive und
passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu,
welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem können sie zu
Kassenprüfern und in die Vorstehung gewählt werden.
§ 6: Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder haben diese Satzungen, die Satzungen des Bezirksschützenbundes,
die Satzungen des Tiroler Landesschützenbundes, die Satzungen des
österreichischen Schützenbundes, die Tiroler und die österreichische
Schießordnungen sowie alle sonstigen satzungsmäßigen Anordnungen der Gilde
des Bezirksschützenbundes, des Tiroler Landesschützenbundes und des
österreichischen Schützenbundes zu
befolgen.
Sie haben
den von der Vollversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag jeweils
fristgerecht zu entrichte, die Schützeninteressen nach Kräften zu fördern
sowie innerhalb und außerhalb der Gilde eine untadelige und kameradschaftliche
Haltung zu
bewahren.
Sie haben
die Wahl in den Vorstand oder zu Kassenprüfern anzunehmen, falls nicht
schwerwiegende Gegengründe vorliegen.
§ 7: Erlöschen der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt:
(1)
durch freiwilligen Austritt, welcher dem
Oberschützenmeister bekanntgegeben wird,
(2)
durch Ausschluss wegen grober Verletzungen der
Satzungen oder sonstiger Vorschriften der Gilde, des Bezirksschützenbundes,
des Landesschützenbundes oder des österreichischen Schützenbundes,
insbesondere wegen Verstößen gegen die Gebote der Redlichkeit, des
Anstandes und der Kameradschaft,
(3)
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann
vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und
wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(4)
Durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(5)
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der
fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(6)
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den
im Abs. 2 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des
Vorstands beschlossen werden.
(7)
Gegen die Entscheidung des Vorstands, womit der
Ausschluss eines Mitgliedes verfügt wird, kann binnen 14 Tagen nach
Zustellung der bezüglichen Verständigung an die Vollversammlung berufen
werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(8)
Wer aus der Gilde austritt oder ausgeschlossen wird,
hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Vermögensanteiles, ist aber
verpflichtet, für das laufende Vereinsjahr den Mitgliedsbeitrag zu leisten.
§ 8: Vereinsorgane
Organe der Gilde sind:
1.
die Vollversammlung (§§ 9 und 10),
2.
die Vorstehung (§§ 11),
3.
der Oberschützenmeister (§ 12),
4.
die Rechnungsprüfer (§ 16) und
5.
das Schiedsgericht (§ 20).
§ 9: Vollversammlung
(1)
Die Vollversammlung ist die „Mitgliederversammlung“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Vollversammlung wird
jährlich vom Oberschützenmeister im ersten Jahresdrittel (Jänner bis April)
einberufen.
(2)
Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf
Beschluss der Vorstehung, der ordentlichen Vollversammlung oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf
Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3)
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den
außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei
Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die
vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder
E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch die
Vorstehung.
(4)
Anträge zur Vollversammlung sind mindestens drei Tage
vor dem Termin der Vollversammlung bei der Vorstehung schriftlich, mittels
Telefax oder per E-Mail einzureichen.
(5)
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung – können nur
zur Tagesordnung gefasst werden.
(6)
Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die
Ehrenmitglieder (ab dem vollendeten 18 Lebensjahr). Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7)
Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der Erschienenen zu der in der Einladung festgesetzten Stunde
beschlussfähig.
(8)
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der
Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins
geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9)
Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der
Oberschützenmeister, in dessen Verhinderung der 1. Schützenmeister (2.
Schützenmeister). Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstehungsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Vollversammlung
Der
Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der
Rechnungsprüfer;
b)
Beschlussfassung über den Voranschlag;
c)
Wahl und Enthebung der Mitglieder der Vorstehung und
der Rechnungsprüfer;
d)
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen
Rechnungsprüfern und Verein;
e)
Entlastung der Vorstehung;
f)
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g)
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h)
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die
freiwillige Auflösung des Vereins;
i)
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Die Vorstehung
(1)
Die Vorstehung der Gilde besteht aus dem
Oberschützenmeister, dem 1. und 2. Schützenmeister, sowie aus bis zu 15
Schützenräten, dem Schriftführer und Schriftführerstellvertreter, sowie dem
Kassier und dem Kassierstellvertreter.
Die
Mitglieder der Vorstehung üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Auslagen, die
ihnen durch ihr Amt entstehen, sind ihnen aber zu ersetzen.
Der
Vorstehung steht die Beschlussfassung über alle jene Angelegenheiten zu,
die nicht der Vollversammlung oder dem Oberschützenmeister vorbehalten
sind. Insbesondere sind dies:
-
Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
-
Vorbereitung der Vollversammlung;
-
Einberufung der ordentlichen und der
außerordentlichen Vollversammlung;
-
Verwaltung des Vereinsvermögens;
-
Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und
außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(2)
Die Vorstehung wird von der Vollversammlung gewählt.
Grundsätzlich sind der Oberschützenmeister und die zwei Schützenmeister in
geheimer Wahl in gesonderten Wahlgängen zu wählen. Alle anderen sind in
offener Abstimmung in einem Wahlgang zu wählen, wenn kein gegenteiliger
Antrag eingebracht wird. Bei den Wahlen entscheidet die Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Wird
bei der Vollversammlung nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so kann, wenn
die Vollversammlung einverstanden ist, dieser gesamte Wahlvorschlag mit
Handzeichen gewählt werden.
(3)
Scheidet ein Vorstehungsmitglied vor Ablauf der
Funktionsdauer aus, so kann die Vorstehung an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied kooptieren. In diesem Fall hat bei der nächstfolgenden
Vollversammlung die Ersatzwahl stattzufinden.
Fällt
die Vorstehung ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet,
unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl
einer Vorstehung einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Vollversammlung
einzuberufen hat.
(4)
Die Funktionsperiode der Vorstehung beträgt 3 Jahre.
Wiederwahl ist möglich.
(5)
Die Vorstehung wird vom Oberschützenmeister, in
dessen Verhinderung von seinem 1. oder 2. Schützenmeister, schriftlich oder
mündlich nach Bedarf einberufen. Die Vorstehung muss innerhalb von 14 Tagen
einberufen werden, wenn dies von mindestens 3 Vorstehungsmitgliedern
schriftlich verlangt wird. Wird diese Frist nicht eingehalten, so sind die
betreffenden Vorstehungsmitglieder befugt, die Sitzung selbst
einzuberufen.
Über jede Sitzung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen.
(6)
Die Vorstehung ist beschlussfähig, wenn alle seine
Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend
ist.
(7)
Die Vorstehung fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
(8)
Den Vorsitz führt der Oberschützenmeister, bei
Verhinderung der 1. oder 2. Schützenmeister. Sind auch diese verhindert,
obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstehungsmitglied
oder jenem Vorstehungsmitglied, das die übrigen Vorstehungsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(9)
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode
(Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstehungsmitglied durch Enthebung
(Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
(10)
Die Vollversammlung kann jederzeit die gesamte
Vorstehung oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt
mit Bestellung der neuen Vorstehung bzw. Vorstehungsmitglieds in Kraft.
(11)
Die Vorstehungsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an
die Vorstehung, im Falle des Rücktritts der gesamten Vorstehung an die
Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.
Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Der Oberschützenmeister
(1)
Der Oberschützenmeister führt die laufenden Geschäfte
des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Oberschützenmeister bei der
Führung der Vereinsgeschäfte.
(2)
Der Oberschützenmeister vertritt den Verein nach
außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Unterschriften des Oberschützenmeisters und des Schriftführers, in
Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des
Oberschützenmeisters und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen
Vorstehungsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstehungsmitglieds.
(3)
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein
nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von
den in Abs. 2 genannten Vorstehungsmitgliedern erteilt werden. Ist durch
die Vorstehung ein Geschäftsführer bestellt worden, so führt dieser die ihm
übertragenen Geschäfte nach den Weisungen und unter der Aufsicht des
Oberschützenmeisters.
(4)
Bei Gefahr im Verzug ist der Oberschützenmeister
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Vollversammlung oder der Vorstehung fallen, unter eigener Verantwortung
selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5)
Der Oberschützenmeister führt den Vorsitz in der
Vollversammlung und in der Vorstehung.
(6)
Der Oberschützenmeister kann einzelne Schützenräte
mit besonderen Aufgaben betrauen, die in seine Zuständigkeit fallen.
(7)
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des
Oberschützenmeisters der 1., bzw. der 2. Schützenmeister.
§ 13: Die Schützenmeister
Die
beiden Schützenmeister unterstützen den Oberschützenmeister in seinen
Obliegenheiten. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der 1. Schützenmeister.
Ist auch dieser verhindert, so geht die Vertretung auf den 2.
Schützenmeister über.
§ 14: Der Schriftführer / Schriftführerstellvertreter
Der
Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten der Gilde und führt in
den Sitzungen der Vorstehung und in der Vollversammlung Protokoll. Er ist
zugleich Archivar der Gilde. In den Protokollen ist der Verlauf der
Sitzungen und Versammlungen in den wichtigsten Teilen festzuhalten.
Beschlüsse sind wörtlich wiederzugeben. Wahlvorschläge und –ergebnisse sind
genau anzuführen. Bei Verhinderung gehen die Aufgaben auf den
Stellvertreter über.
§ 15: Der Kassier / Kassierstellvertreter
Der Kassier
führt die Kassengeschäfte der Gilde, sorgt für den Eingang der Außenstände
und haftet für den richtigen Kassenstand. Gelder, deren Ausgabe nicht
alsbald erfolgen wird, sind auf ein Sparkonto einzuzahlen. Einen
bescheidenen Barbetrag kann der Kassier jeweils als Handverlag in
persönlicher Verwahrung behalten.
Der Kassier
verwaltet nicht nur die Gelder , sondern auch das Material der Gilde. Er
hat es zu inventarisieren und Zu- und Abgänge zu vermerken.
Sein
in der Jahreshauptversammlung zu erstattender Kassenbericht hat sich auf
die Geld- und Materialgebarung zu erstrecken. Bei Verhinderung gehen die
Aufgaben auf den Stellvertreter über.
§ 16: Rechnungsprüfer
(1)
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung
auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie haben die
Aufgabe spätestens 8 Tage vor der Vollversammlung die Kassengebarung
einschließlich der Materialverwaltung für die Zeit seit der letzten
Jahresprüfung zu kontrollieren. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ –
mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Prüfung ist.
(2)
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im
Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die
statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben sich nicht nur auf
Stichproben zu beschränken, sondern müssen sämtliche Eintragungen im
Kassenbuch mit der Belegsammlung vergleichen, die Bankein- und –ausgänge
überprüfen. Über ihre Feststellungen berichten sie in der Vollversammlung.
(3)
Sie sind berechtigt, jederzeit beim Kassier Einsicht
in die Kassenunterlagen zu nehmen und den Stand der Handkasse festzustellen.
(4)
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein
bedürfen der Genehmigung durch die Vollversammlung. Im Übrigen gelten für
die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.
(5)
Sie sind verpflichtet bei größeren Investitionen die
Geschäftsfähigkeit des Vereins mindestens alle 2 Monate zu überprüfen.
§ 17: Vollmachtserklärung
Stimmberechtigte
Mitglieder können anderen stimmberechtigten Mitgliedern Vollmacht erteilen,
sie in der Vollversammlung zu vertreten und in ihrem Namen zu stimmen. Ein
Mitglied darf aber nicht mehr als die Vertretung eines anderen Mitgliedes
übernehmen. Vorstehungsmitglieder könne im Verhinderungsfalle anderen
Vorstehungsmitgliedern Vollmacht erteilen, an Abstimmungen auch in ihrem
Namen teilzunehmen.
§ 18: Das Vereinsjahr
Das Vereinsjahr kann das Kalenderjahr sein oder sich
mit dem Schießjahr decken (1. März bis 28./29. Februar).
§ 19: Disziplinierungen
Sind die
Verstöße von Mitgliedern nicht so schwerwiegend, dass sie den Ausschluss
rechtfertigen (§ 7, Punkt 2), so kann die Vorstehung, unbeschadet der
Disziplinarbefugnisse des Landesschützenbundes, je nach der Schwere der
Verfehlung folgende Disziplinarmaßnahmen ergreifen:
-
Erteilung eines Verweises,
-
Erteilung eines strengen Verweises,
-
Sperre im Gildenbereich bis zu 3 Jahren.
Wer
gesperrt ist, darf an den Veranstaltungen der Gilde nicht teilnehmen.
§ 20: Schiedsgericht – Schlichtung von Streitigkeiten
(1)
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und
kein Schiedsgericht nach dem § 577 ZPO.
(2)
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil
der Vorstehung ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
Über Aufforderung durch die Vorstehung binnen sieben Tagen macht der andere
Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch die Vorstehung innerhalb
von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3)
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach
Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 21: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1)
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in
einer Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2)
Diese Vollversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie
einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das
nach Abdeckung der Passiven verbleibendes Vereinsvermögen zu übertragen
hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer
Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein
verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
(3)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des
bisherigen begünstigten Vereinszwecks fällt das verbleibende
Vereinsvermögen der Gemeinde Absam, im Falle der Ablehnung durch diese, dem
Tiroler Landesschützenbund, jeweils zur treuhändigen Verwaltung auf 10
Jahre zu. Sollte sich innerhalb dieser Zeit kein neuer Verein mit gleicher
Zielsetzung (siehe § 2) bilden, fällt das Vereinsvermögen dem zu diesem
Zeitpunkt eingesetzten treuhändigen Verwalter (Gemeinde Absam oder Tiroler
Landesschützenbund) zu.
Jedenfalls
muss das Vereinsvermögen einem gemeinnützigen, mildtätigen oder
kirchlichen Zweck im Sinne der §§ 34ff BAO zufallen.
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