Arbeitsschutz - Worauf Arbeitgeber bei der Schutzausrüstung achten müssen

04.09.2014
Unter dem Oberbegriff Arbeitsschutz werden generell sämtliche Aktivitäten und Maßnahmen verstanden, die dazu dienen bei der beruflichen Beschäftigung das Leben und die Gesundheit von Arbeitnehmern zu schützen. Ähnlich wie in vielen europäischen Ländern ist der Arbeitnehmerschutz in Österreich eng mit den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft verknüpft. Darauf basiert auch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), das sich mit der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beschäftigt.



Die Arbeitsinspektion ist eine gesetzlich beauftragte Behörde. Sie setzt sich für die Einhaltung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen ein. Leider vernachlässigen bis heute zahlreiche Arbeitgeber das Thema Arbeitsschutz erheblich. Insbesondere im Bereich der Schutzkleidung bestehen vielerorts Defizite. Angesichts des Inkrafttretens der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) am 1. Mai 2014 finden Sie nachfolgend eine grobe Zusammenfassung mit wesentlichen Aspekten anhand der Informationen der Arbeitsinspektion. Die Regelungen zum Arbeitnehmerschutz wurden mit der PSA-V konkretisiert und an die modernen Anforderungen sowie Arbeitsbedingungen angepasst.

Sicherheitsschuhe

Vorgaben zur Bereitstellung

von Arbeitskleidung


Unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Arbeitskleidung zur Verfügung stellen müssen, ist im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geregelt. Gesetzlich festgelegt ist darüberhinaus, welche Anforderungen die Kleidung erfüllen muss. Arbeitskleidung ist vom Arbeitgeber auf eigene Kosten bereitzustellen, sobald bei der auszuübenden Tätigkeit eine bestimmte Bekleidung zum Schutz notwendig ist. Gleiches gilt für den Fall dass Kleidung mit gesundheitsgefährdenden beziehungsweise ekelerregenden Arbeitsstoffen in Kontakt kommt. Grundsätzlich muss Arbeitskleidung den individuellen Ansprüchen der Tätigkeit gerecht werden. Egal ob Arbeitsschuhe, Jacken oder Anzüge - Arbeitnehmer/innen dürfen durch die Beschaffenheit von Arbeitskleidung hinsichtlich beruflicher Gefahren nicht gefährdet werden. Müssen beispielsweise Arbeiten an beweglichen Maschinenteilen ausgeführt werden, muss die Bekleidung stets enganliegend sein, um das Unfallrisiko durch eine Erfassung zu minimieren.

Bauarbeiter

Generell gilt: Sobald alle arbeitsorganisatorischen Maßnahmen und Schutzmaßnahmen zur Gefahrenvermeidung aus technischer Sicht ausgeschöpft wurden und weiterhin eine Restgefahr besteht, ist eine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) auf Kosten des Arbeitsgebers bereitzustellen. Dies müssen nicht nur spezielle Kleidungsstücke sein. Auch Zubehör wie Schutzbrillen, Handschuhe, Helme und ähnliches fallen unter die Bezeichnung Schutzausrüstung. Arbeitnehmer sind wiederum dazu verpflichtet die bereitgestellte Ausrüstung sachgemäß zu tragen und nutzen. Folgende PSA-Arten sind in der Verordnung näher beschrieben:

• Fuß- und Beinschutz
• Hand- und Armschutz
• Kopf- und Nackenschutz
• Augen- und Gesichtsschutz
• Gehörschutz
• Hautschutz
• Schutzkleidung
• PSA gegen Absturz, Versinken, Ertrinken und Atemschutz


Kauf von PSA


Beim Kauf von PSA müssen Arbeitgeber darauf achten, dass diese den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen und korrekt gekennzeichnet sind. Ist die notwendige Kennzeichnung gegeben, können Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Ausrüstung zum Zeitpunkt des Kaufs hinsichtlich weiterer Schutzmaßnahmen, Konstruktion und Bau den aktuell gültigen Vorschriften entsprechen. Zur Orientierung dienen insbesondere das CE-Zeichen nach der PSA-Sicherheitsverordnung (PSASV) sowie die EN-Normen mit Prüfkennziffer. Empfehlenswert ist der Einkauf von PSA bei renommierten Herstellern wie beispielsweise Engelbert Strauss, einem Spezialist für Arbeitsschutz und Berufskleidung.

Handschuhe

PSA detailliert bewerten


Arbeitgeber sind grundsätzlich gut beraten, wenn sie eine individuelle Bewertung der benötigten PSA vornehmen. Neben den Einsatzbedingungen wie beispielsweise die klimatischen Verhältnisse sollten die Auswirkungen auf den Arbeitnehmer detailliert geprüft werden. Folgende Fragen können die Entscheidung erleichtern:

• Wie hoch ist die Belastung durch die Einsatzdauer?
• Wird die Wirksamkeit durch Arbeitsbedingungen eingeschränkt?
• Kann die PSA den Arbeitnehmer zu 100 % schützen?
• Können bestehende Grenzwerte dank PSA tatsächlich unterschritten werden?
• Besteht ein Informationsaufwand gegenüber dem Arbeitnehmer?
• Wird die Wahrnehmung der Umgebung eingeschränkt?
• Bestehen Einschränkungen seitens des Herstellers hinsichtlich der Verwendung?

Laut Grundsatzbestimmung des § 70 Abs. 1 ASchG und Informationen bei der Arbeitsinspektion muss die PSA:
• „den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen (PSA-SV, KosmetikVO)
• gegen die Gefahren schützen (ohne selbst eine größere Gefahr zu erzeugen)
• Geeignet sein für die Bedingungen am Arbeitsplatz
• ergonomischen tauglich sein
• den gesundheitlichen Erfordernissen der Arbeitnehmer/innen entsprechen
• den AN passen (ev. eben anpassen!)“


Zement-Arbe

In der folgenden Tabelle wurde die Funktion der verschiedenen Elemente einer PSA kurz und übersichtlich erläutert.

PSA

Beschreibung

Fuß- und Beinschutz

Schutzausrüstung um Gliedmaßen der unteren Extremitäten zu schützen vor Schäden dauerhafter Beanspruchung, Verletzungen, beim Ausrutschen

Hand- und Armschutz

Schutzausrüstung um Gliedmaßen der oberen Extremitäten z. B. vor Hautschäden, Verletzungen zu schützen

Kopf- und Nackenschutz

Schutzausrüstung um Nacken und Kopf (inkl. hinterer Halsbereich) vor Verletzungen zu schützen

Augen- und Gesichtsschutz

Schutzausrüstung um Gesicht und Augen vor Verletzungen zu schützen

Gehörschutz

Schutzausrüstung um das Gehör vor Lärm zu schützen und die negative Einwirkung zu verringern

Hautschutz

Systematischer Schutz vor Hautschädigungen durch aufzubringende Hautmittel wie Hautpflege, Hautreinigung und Hautschutz

Schutzkleidung

Schutzausrüstung des Körpers vor arbeitsbedingten Schäden, Verletzungen und weitere Schäden durch Einwirkungen wie Kälte oder Säure

PSA gegen Absturz, Versinken, Ertrinken

Absturzsicherungssysteme, Auffangsysteme, Schwimmhilfen usw.

Atemschutz

Atemschutzgeräte zum Schutz vor gesundheitsgefährdenden / biologischen Stoffen in der Umgebung, sowie Sauerstoffmangel



Arbeitnehmer beteiligen


Arbeitnehmer, die eine persönliche Schutzausrüstung benötigen, müssen an der Auswahl beteiligt werden. In welchem Ausmaß dies der Fall ist, wurde auf der Internetseite des Bundeskanzleramtes bezüglich des § 13 ASchG erklärt. Besonders beim Zusammenstellen der PSA zum Augen- und Gesichtsschutz, Gehörschutz und Fuß- sowie Beinschutz sollten im Voraus Anproben stattfinden. Zudem ist es empfehlenswert betroffene Arbeitnehmer generell frühestmöglich zu beteiligen, weil dies wiederum die spätere Akzeptanz hinsichtlich der Verwendung der Schutzausrüstung maximiert.



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